(1) Durch eine Haftpflichtversicherung wird die Versicherungseinrichtung verpflichtet, im Rahmen der Versicherungsbedingungen den Schaden zu ersetzen, für den der Versicherungsnehmer oder der Versicherte nach den Rechtsvorschriften verantwortlich ist, sowie unberechtigt gegen sie erhobene Ansprüche abzuwehren.

 

(2) Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers oder Versicherten sind von der Versicherungseinrichtung durch Zahlung an den Geschädigten zu erfüllen. Hat der Versicherungsnehmer oder Versicherte an den Geschädigten bereits rechtlich begründete Zahlungen geleistet, erhält er die Versicherungsleistung.

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