Öffentliche Gaststätten sind für Verlust oder Beschädigung der von den Gästen abgelegten Garderobe nach §215 verantwortlich, wenn nicht die Möglichkeit besteht, daß die Gäste ihre Garderobe selbst beaufsichtigen können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge