(1) Der Leiter oder die Mitarbeiter der Verkaufseinrichtung haben den Käufer bei Geltendmachung seiner Garantieansprüche zu beraten. Sie haben sofort darüber zu entscheiden, ob der Garantieanspruch anerkannt wird. Ist das wegen der Art des Mangels oder der Ware nicht möglich, ist die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen zu treffen und dem Käufer mitzuteilen, andernfalls gilt der Anspruch als anerkannt.

 

(2) Der Betrieb des Einzelhandels, die Vertragswerkstatt oder der Hersteller dürfen den Käufer, der bei ihnen einen Garantieanspruch geltend macht, nicht an einen anderen Garantieverpflichteten verweisen.

 

(3) Der Betrieb des Einzelhandels darf die Anerkennung eines Garantieanspruchs nicht davon abhängig machen, ob der Großhandelsbetrieb oder Hersteller den Mangel anerkennt.

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