Nach § 26 Nr. 8 EGZPO in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (BGBl I, S. 1887) bis einschließlich 31.12.2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 21.6.2018 (BGBl I, S. 863), das am 1.7.2018 in Kraft getreten ist, wird die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO erneut um ein Jahr, nunmehr bis zum 31.12.2019, verlängert.

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