Die Kl. nimmt die Bekl. auf Leistung aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525 d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22.12.2014 wurde die Vollkaskoversicherung zum 1.1.2015 gekündigt. Hierauf fertigte die Bekl. einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – Versicherungsschein vom 22.12.2014 aus, der eine Widerrufsbelehrung enthielt, und erstattete überschießend geleistete Beiträge.

Das versicherte Fahrzeug wurde am 5.10.2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf insgesamt 12.601,28 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14.1.2016 widerrief die Kl. die Kündigung der Vollkaskoversicherung.

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