Die Verfallsbeteiligte betreibt eine Spedition in Rumänien. Sie beschäftigte u.a. den früheren Betr. N. Dieser befuhr mit einem Sattelzug am (…) die (…) in Fahrtrichtung (…) und wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen. Wegen Verstoßes gegen die Ladungssicherung sowie eines beschädigten Reifens an der Mittelachse wurde in der Folge gegen den Fahrer als Betr. und gegen die Verfallsbeteiligte als dessen Arbeitgeberin durch das Polizeipräsidium (…)/Bußgeldstelle (…) als Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StVO, § 24 StVG ein einheitliches Bußgeldverfahren geführt. Gegen den Fahrer erließ die Bußgeldstelle am 18.1.2016 einen Bußgeldbescheid, der seit dem 10.2.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Bescheid vom 18.1.2016 erließ die Bußgeldstelle eine Verfallsanordnung i.H.v. 9.587,32 EUR gegen die Verfallsbeteiligte, nachdem diese zuvor – unter Hinweis auf § 29a Abs. 2 OWiG – angehört und ihr mitgeteilt worden war, dass man beabsichtige, einen Verfall gem. § 29a OWiG anzuordnen. Nach zulässigem Einspruch der Verfallsbeteiligten erließ die Bußgeldstelle am 23.2.2016 – unter gleichzeitiger Aufhebung des Verfallsbescheids vom 18.1.2016 – eine erneute Verfallsanordnung i.H.v. 2.700 EUR, die im Übrigen mit der Anordnung vom 18.1.2016 weitestgehend identisch war. Auf ihren Einspruch stellte das AG das Verfahren gegen die Verfallsbeteiligte gem. § 206a StPO durch Urteil ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses des zweiten Verfallsbescheids eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheids gegen den Täter ein Verfahrenshindernis für das selbstständige Verfallsverfahren eingetreten sei. Das OLG Zweibrücken hat auf die Rechtsbeschwerde der StA das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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