Der ASt. begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er eine Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1.11.2014, Beitragsfreistellung und Rückzahlung von Beiträgen verlangt.

Das LG hat dem ASt. Prozesskostenhilfe verweigert, weil der ASt. einen Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Es fehle an einer konkreten Schilderung seines Berufsbildes als Student bzw. als Werksstudent. Es sei auch nicht dargelegt, warum er sein Studium nicht fortführen könne.

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