Damit hat der BayVGH die Regelung in § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung) für unwirksam erklärt, wonach Taxis im Stadtgebiet nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Dies hat auch zur Folge, dass die Stadt Verstöße gegen die Standplatzpflicht künftig nicht mehr mit Geldbußen ahnden kann, wie es § 6 Nr. 1 ihrer Taxiordnung vorsieht. Nach Auffassung des BayVGH hat der Bundesgesetzgeber die Standplatzpflicht für Taxifahrer abschließend im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt und eine Ahndung mit einem Bußgeld insoweit nicht vorgesehen. Es fehle daher an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung einen Bußgeldtatbestand zu erlassen.

Die vorliegende Entscheidung hat somit nicht zur Folge, dass für Taxifahrer keine Standplatzpflicht gilt. Denn diese ergibt sich nach Ansicht des BayVGH bereits aus der bundesgesetzlichen Regelung in § 47 Abs. 1 PBefG.

Der BayVGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BVerwG zugelassen (aus der Pressemitteilung des BayVGH v. 20.6.2018 zu BayVGH, Urt. v. 19.6.2018 – 11 N 17.1693).

Der Volltextabdruck der Entscheidung ist vorgesehen für "Der Verkehrsanwalt" 3/2018, Beilage zur zfs 9/2018.

zfs 9/2018, S. 537

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