Die damals 13 Jahre alte Tochter der Kl. ritt auf der 6-jährigen Ponystute der Kl. auf der rechten Fahrbahnseite der Verlängerung des S-Wegs in S. Diese bildet eine einspurige Fahrbahn mit Randstreifen auf beiden Seiten.

Der Tochter der Kl. und deren Pferd kam der Bekl. zu 1) mit einem Lkw, bestehend aus Zugmaschine und Anhänger der Bekl. zu 2), der bei der Bekl. zu 3) haftpflichtversichert ist, entgegen. Die Tochter der Kl. parierte ihr Pferd zu halten und stellte es auf den Seitenstreifen leicht schräg mit dem Kopf des Pferdes in Richtung Fahrbahn, als sich der Lkw näherte, wobei sie auf dem Pferd sitzen blieb. Der Bekl. zu 1) reduzierte die Geschwindigkeit des Lkw und steuerte das Fahrzeug nach rechts auf der asphaltierten Fahrbahn. Beim Passieren von Pferd und Reiterin durch den Lkw zur Hälfte scheute das Pferd und wurde dabei so schwer verletzt, dass es eingeschläfert werden musste. Ungeklärt geblieben ist es, ob es zu einer Berührung des Pferdes mit dem Lkw gekommen ist.

Zur Begründung der Klage auf Erstattung der Behandlungskosten und des Wertes des Pferdes hat die Kl. ein unfallursächliches Fehlverhalten des Bekl. zu 1) darin gesehen, dass er den Lkw nicht auf den in seiner Fahrtrichtung rechten befestigten Seitenstreifen gesteuert habe und hierdurch den notwendigen Sicherheitsabstand von 1,5–2 m nicht eingehalten habe. Der Bekl. zu 1) habe beim Vorbeifahren durch Gasgeben das Pferd erschreckt, was für den Unfall ursächlich geworden sei. Die Bekl. haben ein Fehlverhalten des Bekl. zu 1) in Abrede gestellt und ein Mitverschulden der Kl. darin gesehen, ihrer erst 13 Jahre alten Tochter ein junges Pferd zur Bewegung im Straßenverkehr überlassen zu haben. Ein Mitverschulden der Tochter der Kl. habe deshalb vorgelegen, weil sie nicht abgestiegen sei und das Tier an der Trense gehalten habe. Das LG hat nach Vernehmung von Zeugen, der Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens und eines Verkehrswertgutachtens unter Ansetzung eines der Kl. zuzurechnenden Mitverschuldens ihrer Tochter in Höhe der Hälfte des Schadens einen Betrag von 4.185,54 EUR zugesprochen. Die Berufung der Kl. auf Verurteilung zur Zahlung in voller Höhe blieb erfolglos.

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