1. Sowohl beim Vorbeifahren wie beim Überholen hat ein Kraftfahrer zu einem Tier einen Seitenabstand von wenigstens 1,5 bis wenigstens 2 m einzuhalten, da mit einer plötzlichen Reaktion des Tieres zu rechnen ist.

2. Das Befahren des Banketts ist gestattet, wenn es sich als vernünftige und sachgerechte Maßnahme darstellt.

3. Bei einem Unfallereignis zwischen Kfz und Tier ist eine Mithaftung des Tierhalters aus § 833 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn den Mitverursacher über die Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG hinaus eine Verschuldenshaftung trifft. Trifft auch den Tierhalter oder Tierhüter ein unfallursächliches Verschulden, scheidet die Haftungsprivilegierung des Tierhalters aus und ist eine Haftungsteilung vorzunehmen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Celle, Urt. v. 10.4.2018 – 14 U 147/17

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