Der in der Sache überzeugenden und gut begründeten Entscheidung ist zuzustimmen. Die vom BGH gefundene Lösung führt zu einem sachgerechten Ergebnis, während die Vorentscheidung des OLG Frankfurt eine ungerechtfertigte Besserstellung der erstattungspflichtigen Bekl. zur Folge hatte. Die Entscheidung des BGH gibt Anlass, zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten etwas ausführlicher Stellung zu nehmen.

Ist der Prozessbevollmächtigte weder im Gerichtsbezirk wohnhaft noch dort niedergelassen, so stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen und ggf. in welcher Höhe die tatsächlich angefallenen Terminsreisekosten erstattungsfähig sind.

Terminsreisekosten ausnahmsweise in vollem Umfang erstattungsfähig

Die Einschaltung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen oder wohnhaften Rechtsanwalts kann im Ausnahmefall notwendig sein, so dass dessen Terminsreisekosten in vollem Umfang zu erstatten sind. Ein solcher Ausnahmefall kann etwa dann vorliegen, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten an dem Ort beauftragt, an dem die vorausgegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist (s. BGH RVGreport 2012, 114 [Hansens]; BGH RVGreport 2007, 349 [ders.]). Eine weitere Ausnahme kann dann gegeben sein, wenn die Partei einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen beauftragt, der am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei nicht zu finden ist (s. OLG Köln RVGreport 2016, 68 [ders.]). Demgegenüber ist es nach der Rspr. des BGH für sich allein genommen noch kein ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, wenn zwischen der Partei und diesem Anwalt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit besteht (BGH RVGreport 2012, 114 [ders.]; BGH RVGreport 2008, 309 [ders.]).

Hinzuziehung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht notwendig

Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts nach den vorstehenden Grundsätzen nicht notwendig, so ist umstritten, ob gleichwohl dessen Terminsreisekosten jedenfalls zum Teil erstattungsfähig sind. Der BGH hat sich hier zutreffend der Auffassung angeschlossen, nach der die tatsächlichen Terminsreisekosten jedenfalls bis zur Höhe der Reisekosten für eine fiktive Reise mit der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind, in dem der Prozess stattfindet (so auch gerade OLG Braunschweig RVGreport 2018, 348 [Hansens] für ein Scheidungsverfahren). Dabei überzeugt die Begründung des BGH, die Partei wäre erstattungsrechtlich berechtigt gewesen, jeden Anwalt innerhalb des Gerichtsbezirks, also auch einen Anwalt mit Kanzlei am Rande des Gerichtsbezirks, zu beauftragen. In diesem Falle wären auch Terminsreisekosten bis zur weitesten Entfernung der Kanzlei zum Gerichtsort erstattungsfähig.

Je nach der weitesten Entfernung im Einzelfall und den hierbei fiktiv zu benutzenden Verkehrsmitteln kann es somit sein, dass die tatsächlichen Terminsreisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts niedriger und damit in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Sind die fiktiven Terminsreisekosten von dem am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zum Prozessgericht niedriger als die tatsächlichen Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten, so sind diese dann eben nur in Höhe der geringeren fiktiven Terminsreisekosten erstattungsfähig.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 9/2018, S. 524 - 527

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