Der Bekl. bot bei eBay einen Pkw VW Golf zum Startpreis von 1 EUR an. Diesen Preis bot ein unbekannter Dritter. Weitere Gebote gab – beginnend mit 1,50 EUR – nur der Kl. ab. Über ein weiteres Benutzerkonto gab der beklagte Verkäufer weitere Gebote ab, um den Preis in die Höhe zu treiben. Das letzte Gebot gab der Bekl. mit über 17.000 EUR ab, so dass der Kl. nicht mehr zum Zug kam. Der Kaufvertrag sei zwischen den Parteien – so der BGH – zum Preis von 1,50 EUR zustande gekommen. Für Internetauktionen gelte nicht § 156 BGB. Anzuwenden seien vielmehr die allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB). Bereits aus § 145 BGB ergebe sich, dass die Schließung eines Vertrags einem "anderen" anzutragen sei. Die weiteren Gebote des Bekl., die letztlich an sich selbst gerichtet waren, seien daher nicht auf die Annahme des Kaufvertragsangebots gerichtet gewesen. Der Vertrag sei daher bereits mit dem ersten Gebot des Kl. zum Preis von 1,50 EUR zustande gekommen. Nachdem der Bekl. den Pkw bereits anderweitig veräußert hatte, muss er nun an den Kläger 16.500 EUR Schadenersatz leisten.

Quelle: PM des BGH Nr. 144/2016 v. 24.8.2016

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