§ 45 StVO kann auch subjektiv öffentliche Rechte von Bürgern auf Anordnung einer speziellen Verkehrsregelung begründen. Die in der Vorschrift enthaltenen Regelungen sind zwar grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Es ist aber in der Rechtsprechung des BVerwG anerkannt, dass der Einzelne einen meist auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Voraussetzung für den Anspruch eines Einzelnen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde ist jedoch, dass die als Grundlage der Entscheidung dienende Regelung zumindest auch die individuellen Belange bestimmter Personen schützen will.[9]

In einem vom OVG Lüneburg[10] entschiedenen Fall begehrte die Klägerin, die Betreiberin eines im Innenstadtbereich einer Großstadt gelegenen Parkhauses, die Aufstellung von sog. statischen Wegweisern zu ihrem Parkhaus. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Mit ihrer Verpflichtungsklage unterlag die Klägerin in der Ausgangs- und Berufungsinstanz. Hier gehe es um die Anbringung von Richtzeichen in Gestalt von Wegweisern, über die die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 S. 1 StVO zu entscheiden habe. Die Aufstellung von Wegweisern zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung dienten nicht auch dem Schutz von Wettbewerbsinteressen oder sonstigen wirtschaftlichen Belangen von solchen Gewerbetreibenden, auf deren Betriebe durch die Wegweiser hingewiesen werde. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Diese Rechtsauffassung steht mit derjenigen des BVerwG[11] in Einklang.

[9] BVerwG DAR 1980, 350.
[10] Beschl. v. 20.10.2015 – 12 LA 228/14.
[11] BVerwG zfs 1990, 71.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge