" … Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Das beanspruchte Schmerzensgeld erachtet der Senat nur i.H.v. 10.000 EUR als angemessen. Der Kl. kann im tenorierten Umfang Ersatz seiner Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 8a, 11, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 823, 831, 253, 280 BGB verlangen."

1) Unstreitig kam es im Zusammenhang mit dem Begegnungsverkehr zwischen dem A-Bus und einem Personenkraftwagen (Pkw2) zu einem Ausweichmanöver und einer Vollbremsung des A-Busses, wodurch der im A-Bus der Bekl. zu 2) sitzende Kl. stürzte und sich eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts als Verletzung zuzog.

a) Die Beweisaufnahme hat folgenden Unfallhergang ergeben. Beim Einbiegen des A-Busses an der Kreuzung … straße3/Straße1 war der Pkw1, direkt neben der Parkbucht in der Straße1, bergauf gesehen in Höhe der beiden oberen geparkten Fahrzeuge, abgestellt. Die Fahrbahn ist in diesem Bereich 5,10 m breit. Bei diesem Fahrbahnabschnitt der Straße1 handelt es sich um eine unübersichtliche Engstelle vor einer Linkskurve, die deshalb in Höhe der Haltebucht mit einem Spiegel für die bergauf in Richtung Bahnhof fahrenden Fahrzeuge ausgestattet ist. Dies wird durch die Fotos von der Unfallstelle offenkundig belegt. Um an dem Pkw1 vorbeizufahren lenkte die Bekl. zu 1) den A-Bus (Breite: 1,990 m) nach links in den Fahrbahnbereich hinein, der dem entgegenkommenden Verkehr vorbehalten ist. Nachdem der A-Bus an dem parkenden Pkw1 vorbeigefahren war, kam dem weiter bergauf fahrenden A-Bus kurz vor dem Erreichen der Haltebucht der bergab fahrende Pkw2 (Breite: 1,698 m) der Zeugin Z2 entgegen. Die Fahrbahnbreite beträgt in diesem Bereich zwischen 5,20 und 5,35 m. Ein Passieren der Fahrzeuge war nur möglich, wenn beide Fahrzeuge sich jeweils rechts in ihrer Fahrspur einordneten. Die Zeugin Z2 hielt beim Vorbeifahren an dem A-Bus mit ihrem Pkw2 ihre Fahrspur ein, ohne die dort geltende Geschwindigkeitsbegrenzung zu überschreiten. Eine Kollision mit dem A-Bus fand nicht statt. Die Bekl. zu 1) vollzog im Zusammenhang mit dem Passieren des Pkw2 eine starke Ausweichbewegung nach rechts in Richtung Haltebucht und führte eine Vollbremsung durch, um nicht mit dem A-Bus die Wand der links neben ihrer Fahrspur befindlichen Haltebucht zu touchieren. Der A-Bus kam schräg zum Stehen und zwar mit der Front in der Haltebucht und dem Heck in der Fahrbahn.

In dem A-Bus sind hinter dem Fahrer nur drei Sitzreihen angeordnet. In der ersten Reihe hinter dem Fahrersitz befinden sich zwei Sitzplätze nebeneinander. Der Fensterplatz ist Schwerbehinderten zugewiesen. Auf diesem Sitzplatz saß der Kl., während die Zeugin Z3 den neben ihm befindlichen Sitzplatz zum Gang eingenommen hatte. Links neben dem Schwerbehindertenplatz ist ein Haltegriff angebracht an dem sich der Kl. mit seiner linken Hand festhielt und neben dem Gangplatz eine Haltestange, an der sich die Zeugin Z3 rechts festhielt. In der hinter diesen beiden Plätzen erhöht angeordneten Sitzreihe saß die Zeugin Z1. Diese hat sich ebenfalls an der Haltestange neben ihrem Sitz festgehalten. Weitere Fahrgäste befanden sich nicht in dem A-Bus. Aufgrund der Ausweichbewegung und Vollbremsung der Bekl. zu 1) flog die Zeugin Z1 nach vorne aus ihrem Sitz, kam mit ihrem Bauch über den vor ihr befindlichen Sitzplatz, um dann wieder zurück auf ihren Platz zu fallen. Der Kl. und die Zeugin Z3 rutschten aufgrund dieses Fahrmanövers der Bekl. zu 1) von ihren Sitzen auf den Boden, wobei der Kl. die beschriebene Verletzung erlitt.

b) Dieser Sachverhalt beruht auf den Feststellungen die der Sachverständige zu den Straßenverhältnissen in der Straße1 getroffen hat, die dem Senat im Übrigen auch aus eigener Anschauung bekannt sind, sowie den Angaben der zweitinstanzlich erneut vernommenen Zeugin Z3 und den erstinstanzlich protokollierten Aussagen der Zeuginnen Z1 und Z2. Die Aussage der Zeugin Z2 hat das LG gemessen an § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlerfrei gewürdigt. Nach der vom LG als glaubhaft beurteilten Aussage der Zeugin Z1 – eine Wertung an der für den Senat kein Zweifel besteht – rutschten die sitzenden Eheleute Z3 anlässlich des Brems- und Ausweichvorgangs von ihren Sitzplätzen. Die Angabe der Zeugin Z1, dass sie wegen des Fahrvorgangs der Bekl. zu 1) trotz ordnungsgemäßen Festhaltens aus ihrem Sitz nach vorne geflogen und dann zurück in ihren Sitz gefallen war, hat das LG in seinem Urteil nicht erkennbar berücksichtigt. Die Zeugin Z1 musste zweitinstanzlich hierzu nicht erneut vernommen werden, da sich diese Angabe aus der erstinstanzlich protokollierten Niederschrift ihre Aussage ergab und von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des LG nicht abgewichen wird. Zweifel an der Vollständigkeit der landgerichtlich ermittelten Tatsachengrundlage bestanden nicht. Der Senat teilt die Würdigung des LG, dass die Aussage der Zeugin Z1 zu der umstrittenen Frage, ob sich der Kl. und seine Ehefrau festgehalten haben, nicht ergiebig war. Abweichend von dem LG besteht für den Senat nach dem p...

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