Der VN unterhielt bei der Bekl. zu 2.) eine Hausratversicherung für seine Mietwohnung. Als er ein Wohnhaus erwarb, schloss er unter Vermittlung des Bekl. zu 1.) bei der Bekl. zu 2.) eine Gebäudeversicherung ohne Elementarschadendeckung ab und lagerte seinen Hausrat vorläufig im Keller der neuen Immobilie. Nach einem Leitungswasserschaden in der neuen Wohnung kam es zu Besprechungen der Parteien und schließlich zu einem Nachtrag zur Police unter Umstellung des Versicherungsortes. Nach starken Regenfällen drang in das Gebäude Niederschlagswasser ein und beschädigte die eingelagerten Hausratgegenstände. Unter Berufung darauf, dass der Bekl. zu 2.) ihm bei Umstellung des Versicherungsvertrags auf Frage gesagt haben soll, nunmehr bestehe ein umfassender Versicherungsschutz für alle wahrscheinlichen Gefahren mit Ausnahme eines Kometeneinschlags, verlangt der Kl. eine Hausratsentschädigung.

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