Das AG Berlin-Tiergarten exerziert in beeindruckender Weise, dass der Bußgeldrichter inzident auch die arbeitsrechtliche Prüfung der behaupteten Kündigung vornehmen muss. Insb. die Differenzierung zwischen Verlust der Fahrerlaubnis und dem vorübergehenden Hindernis Fahrverbot sowie die weiterhin bestehende Pflicht zur Vornahme von Ausweichmaßnahmen sind zu beachten. Meist hilft bei einem Vortrag des Betr. wie dem vorliegenden die kritische Kontrollfrage an den als Zeugen hinzugeladenen Arbeitgeber: Was wäre die Konsequenz eines krankheitsbedingten vierwöchigen Ausfalls?

Rechtlich ist noch auf die Entscheidung des KG (Beschl. v. 1.7.2015 – 3 Ws (B) 296/15) hinzuweisen: Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 BKatV für den Fall der Missachtung roten Wechsellichtzeichens bei schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts vorgesehene Qualifikation gehört nicht zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern ist als Zumessungsregel Teil des Rechtsfolgenausspruchs. Das AG muss daher auch bei einer Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch hierzu eigene Feststellungen treffen. Ob dies hier geschehen ist, ist fraglich. Jedenfalls hätte dem Betr. bei Fehlen solcher Feststellungen die Rechtsbeschwerde offen gestanden.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 9/2016, S. 533 - 534

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