1. Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Sachverständigenkosten im Rahmen der Unfallregulierung ist der Betrag, der objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, und zwar unter Berücksichtigung der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten.

2. Eine Marktforschungspflicht des Geschädigten zur Ermittlung eines möglichst preisgünstigen Sachverständigen besteht nicht.

3. Die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen ist grds. eine ausreichende Darlegung der Schadenshöhe.

4. Die BVSK-Umfrage ist eine ausreichende Schätzgrundlage für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten, wobei auf den Gesamtbetrag der Rechnung abzustellen ist; die etwaige Überhöhung einzelner Nebenkostenbeträge bei Ausgleich in anderen Positionen ist ohne Bedeutung.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Hannover, Hinweisbeschl. v. 7.6.2016 – 9 S 5/16

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