" … 1. Der Kl., ein Kfz-Sachverständiger, macht gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht den Ersatz von Sachverständigenkosten i.H.v. 490,43 EUR nach einem Verkehrsunfall geltend. Die Bekl. übernahm die Kosten bis auf einen Betrag von 46,52 EUR und verwies darauf, dass das geltend gemachte Honorar im Übrigen den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand übersteige. Das AG gab der Klage teilweise statt. Die Bekl. wendet sich mit der vom AG zugelassenen Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung weiterer 18,88 EUR. Zur Begründung der Berufung führt die Bekl. aus, dass das AG die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe und die Norm des § 632 Abs. 2 BGB falsch angewandt habe. Mangels einer konkreten Honorarvereinbarung schulde der Geschädigte nur das übliche Honorar gem. § 632 Abs. 2 ZPO, wonach Nebenleistungen nur bei der Vereinbarung einer separaten Inrechnungstellung gesondert zu vergüten seien. Im Übrigen seien weder die BVSK-Befragung aus 2013 noch die aus 2015 taugliche Schätzgrundlage."

2. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

a) Ausgangspunkt der Ermittlung der gem. § 249 Abs. 2 BGB zu ermittelnden erforderlichen Kosten der Schadensbeseitigung ist nicht § 632 Abs. 2 BGB. Zwar hat der BGH in jüngster Zeit mehrfach entscheiden, dass Geschädigte Anspruch auf Ersatz der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB hatten, da nur diese rechtlich geschuldet sei (vgl. BGH VersR 2015, 1522; zfs 2015, 423; zfs 2014, 73, DAR 2014, 81). Diese Fälle betrafen die Beseitigung von Ölspuren nach Unfällen und weisen die Besonderheit auf, dass sie sich ausnahmslos auf Körperschaften des öffentlichen Rechts bezogen haben, die mit technischen Fachleuten besetzt waren, bei denen erwartet werden kann, dass sie nicht mehr zahlen als von ihnen werkvertraglich beansprucht wenden kann. Deshalb konnte bei ihnen das Wissen unterstellt werden, dass sie wissen, dass ein Werkunternehmer bei fehlender Preisvereinbarung nur die übliche Vergütung verlangen kann und wie hoch die übliche Vergütung ist (vgl. Offenloch, zfs 2016, 244). Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall.

Grds. ist Ausgangspunkt der Ermittlung des Schadensersatzanspruchs eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Theoretischer Ansatzpunkt für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nicht sein Anspruch auf Freistellung von einer noch nicht bezahlten Rechnung oder sein Anspruch auf Erstattung einer bezahlten Rechnung, sondern ein Anspruch auf Bezahlung des Betrags, der objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlich ist und zwar unter Berücksichtigung der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten (vgl. Offenloch, a.a.O.).

b) Der erforderliche Geldbetrag umfasst die Aufwendunen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Deshalb hat der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2009, 58). Allerdings ist nach der Rspr. des BGH dabei stets auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen und er ist grds. nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe grds. durch Vorlage der Rechnung (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass sich in dem in Übereinstimmung mit der Rechnung und der zugrunde liegenden Preisvereinbarung gezahlten Betrag regelmäßig die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen und deshalb der erbrachte Aufwand ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet. Nach Überzeugung der Kammer kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch eine nicht bezahlte Rechnung Indizwirkung entfalten. Vorliegend dürfte dies allerdings fraglich sein, da es weder zum Grundhonorar noch zu den Nebenkosten eine konkrete Preisvereinbarung mit dem Geschädigten gibt. Im Auftragsformular findet sich lediglich unter der Überschrift “Zahlungsanweisung und Sicherungsabtretungserklärung’ der Passus: “Sollte die Gegenseite ( … ) keine oder nur teilweise Zahlungen an das Kfz-Sachverständigenbüro leisten, bin ich aufgrund des Werkvertrags nach § 631 BGB zur vollständigen und umgehenden Begleichung der Gutachterkosten in Höhe des nach der BVSK-Honorartabelle zu ermittelnden Betrags an das Sachverständigenbüro verpflichtet’. Dies beinhaltet nicht die Vereinbarung einer konkreten Vergütung.

Aber auch ohne dass der vorliegenden Rechnung eine Indizwirkung beigemessen wird, lässt sich vorliegend feststellen, dass der Kl. einen Anspruch a...

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