1. Verneint ein VN die Einnahme von Medikamenten, die ihm verordnet wurden, die er aber wegen Beschwerdefreiheit nicht eingenommen hat, handelt er jedenfalls nicht arglistig.
2. Ungefragt muss ein VN auch die bloße Verordnung von Medikamenten nicht ohne Weiteres angeben.
3. Behandelnde Ärzte müssen nach dem Tod eines VN zu der Frage der Aufklärung ihres Patienten über Befunde nicht vernommen werden.
4. Die Ehefrau eines verstorbenen VN trifft keine sekundäre Darlegungslast zur Plausibilisierung von Gründen für objektive Falschangaben des VN bei Antragstellung.
(Leitsätze der Schriftleitung)
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