Die beklagte Prüforganisation wurde von dem inzwischen insolventen französischen Hersteller von Brustimplantaten mit der für Medizinprodukte durch EU-Recht vorgeschriebenen Zertifizierung beauftragt. Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens führte die Bekl. bei dem Hersteller Kontrollen durch, die allerdings nicht zu der Aufdeckung des Produktfehlers führten, der in der Verwendung von minderwertigem Industriesilikon statt des genehmigten Silikons bestand.

Die durch ein fehlerhaftes Brustimplantat geschädigte Kl. macht in einem zum BGH gelangten Rechtsstreit Schadensersatz geltend. Das BG bestätigte in seiner Entscheidung die Klageabweisung des LG und hat die Revision zugelassen. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der für seine Entscheidung zugrunde zu legenden Richtlinie 93/42/EWG vorgelegt (NJW 2016, 2737). Der Berichterstatter des Senats hielt auf einer öffentlichen Fachtagung einen Vortrag zur Haftung von Prüforganisationen für fehlerhafte Medizinprodukte, wobei er sich erkennbar auch zu den im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen äußerte. Die Zuordnung seiner Ausführungen zu dem Verfahren war unschwer möglich, da der später abgelehnte Richter zwar die Namen der Verfahrensbeteiligten nicht nannte, in den Informationsunterlagen für die Teilnehmer der Tagung jedoch das Aktenzeichen des BGH angegeben war. Das von der Bekl. angebrachte Ablehnungsgesuch wurde auch darauf gestützt, dass den von dem Richter in seinem Vortrag gewählten Formulierungen die Besorgnis der Befangenheit entnommen werden könne.

Der BGH ging in seiner Entscheidung von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Teilnahme eines Richters an Seminaren zu aktuellen Rechtsfragen aus und ging auch auf die von der Bekl. zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit angeführten Formulierungen im Rahmen des Vortrags des Richters ein. Das Ablehnungsgesuch blieb erfolglos.

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