Der beklagte Landwirt bearbeitete seine Wiese mit einem Traktor, an den ein Kreiselschwader angehängt war, der über die Zapfwelle des ziehenden Traktors angetrieben wurde. Dabei wird ein Kreisel mit dem befestigten, senkrecht nach unten stehenden Metallzinken in Rotation versetzt und das dadurch geschnittene Gras zu Schwaden zusammengeschoben.

Am nächsten Tag fuhr der Kl. mit seinem Grashäcksler über die Wiese. Er begann mit dem Häcksler die Schwaden aufzunehmen und zu verarbeiten. Dabei wird das Gras von dem Vorsatzgerät aufgenommen und über die Einzugswalzen in das Häckselwerk der Maschine eingezogen. Kurz nach Beginn dieser Arbeiten kam es zu einer massiven Beschädigung der Häckseltrommel und des Häckselwerkes durch einen von der Maschine aufgenommenen Fremdkörper.

Hierzu hat der Kl. behauptet, bei dem den Schaden verursachenden Fremdkörper habe es sich um einen 35 Zentimeter langen Metallzinken gehandelt, der sich von dem Kreiselschwader gelöst habe. Der Kl. hat daraus abgeleitet, dass das Schadensereignis auf den Betrieb des Traktors des Bekl. zurück zu führen sei, woraus die Haftung des Bekl. folge.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. blieb erfolglos.

Das BG hat die Revision zugelassen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

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