Die Kl. kaufte von der Bekl. einen gebrauchten Pkw. In dem Kaufvertrag enthielt die Rubrik "Zubehör/Sonderausstattung" den Eintrag "HU neu". Am Tage des Fahrzeugkaufs hatte der TÜV die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug beanstandungsfrei mit einer TÜV-Plankette versehen. Am nächsten Tag fuhr die Kl. mit dem gekauften Fahrzeug zu ihrem rund 900 km entfernten Wohnort. Auf der Fahrt dorthin versagte der Motor aufgrund eines defekten Kraftstoffrelais mehrfach. Der Kl. entstanden Kosten für Pannenhilfe und Reparatur von 315,99 EUR. Die anschließende, von der Kl. veranlasste Untersuchung des Fahrzeuges ergab eine starke Korrosion an den Bremsleitungen, den Längsträgern, den Querlenkern, den Achsträgern und dem Unterboden sowie an sämtlichen Zuleitung zum Motor. Die Kl. erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Bekl. behauptete, das Fahrzeug vor dem Verkauf durchgesehen und nur vordergründigen Rost festgestellt zu haben; außerdem habe er sich auf den Untersuchungsbefund des TÜV verlassen.

Die Kl. hat die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz und den Ersatz der Kosten der Pannenhilfe und Reparatur verfolgt. Das LG hat der Klage stattgeben. Die Berufung der Bekl. war erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Bekl. Seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

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