1. Ein Mitverschulden des Unfallgegners ist nur dann geeignet, die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Täter einer fahrlässigen Körperverletzung auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht (vgl. BGHSt 12, 75 [78]; KG Berlin, Beschl. v. 30.5.2012, (3) 121 Ss 95/12 (68/12) – n.v.; RGSt 73, 370 [372]).

2. Liegen zwischen Tat und Urteil 16 Monate, ist dies kein derart langer Zeitraum, dass die Warn- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots nicht mehr erreicht werden könnte. (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 25.7.2011 – (3) 1 Ss 119/11 (42/11) – n.v.).

KG, Beschl. v. 4.3.2014 – (3) 121 Ss 27/14 (21/14)

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