"Die Revision des Angekl. gegen das Urteil des LG Berlin wird nach § 349 Absatz 2 StPO verworfen. Der Angekl. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen."

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob dem Zeugen Dr. B. wegen unzulässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Mitverschulden vorzuwerfen ist (vgl. dazu: KG DAR 2002, 557 f.; VRS 106, 173 [175]; NJW-RR 1987, 1251 f.; OLG Koblenz NZV 2005, 413 [414]; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Auflage, § 5 StVO Rn 34 und 35 m.w.N.), da dem Angekl. der Verkehrsunfall und die damit einhergehenden Verletzungen des Zeugen auf jeden Fall zuzurechnen sind. Ein Mitverschulden des Unfallgegners ist nur dann geeignet, die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Täter auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht (vgl. BGHSt 12, 75 [78]; Senat, Beschl. v. 30.5.2012 – (3) 121 Ss 95/12 (68/12); RGSt 73, 370 [372]). Dies ist hier nicht der Fall, da der Angekl. damit rechnen musste, dass er von nachfolgenden Kfz überholt wird.

Ein etwaiges Mitverschulden des Zeugen Dr. B. war auch für die Bestimmung der Strafe unerheblich. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Angekl. und des Umstands, dass das LG aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Strafe ausgeurteilt hat, kann das Urteil auf einer Nichtberücksichtigung eines Mitverschuldens des Zeugen Dr. B. nicht beruhen (vgl. Senat, Beschl. v. 30.5.2012 a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Umstand, dass der Angekl. seit der hier in Rede stehenden Tat am 19.6.2012 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, das Absehen von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots nicht. Zwischen Tat und Urteil liegt auch nicht ein derart langer Zeitraum, dass die Warn- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 25.7.2011 – (3) 1 Ss 119/11 (42/11)). … “

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