Die Kl. fordert Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, den sie als Radfahrerin erlitten hat. Auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle fuhr sie an dem geparkten Pkw des Bekl. zu 1), der bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversichert ist, vorbei. Die Bekl. zu 1) öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Kl. die Fahrertür. Die Kl. konnte nicht mehr ausweichen. Sie prallte gegen die Autotür, stürzte und zog sich schwere Hirn- und Schädelverletzungen zu. Die Bekl., die ihre Alleinverursachung des Unfalls zugestanden hat, hat ein Mitverschulden der Kl. an den eingetretenen Unfallfolgen darin gesehen, dass die Kl. keinen Schutzhelm getragen habe.

Das LG hat der Feststellungsklage der Kl. stattgegeben. Wegen der Berufungsentscheidung des OLG wird auf das Urteil des OLG Schleswig v. 5.6.2013 (veröffentlicht in zfs 2014, 258) verwiesen.

Die Revision gegen das Urteil des OLG Schleswig hatte Erfolg.

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