Die Kl. hat die Verurteilung der Bekl. zum Ersatz des an ihrem Fahrzeug entstandenen Lackschadens in Anspruch genommen. Die Bekl. war als Subunternehmerin bei einem Bauvorhaben für das Gewerk Rohbauleistungen tätig. Die Kl. behauptet, die Bekl. habe auf einem Bürgersteig in der Nähe eines Kindergartens ungesichert Bauzäune abgestellt. Ein Kind habe einen an einer Hauswand lehnenden Bauzaun versehentlich umgeworfen, der auf das Fahrzeug der Kl. gestürzt sei und hierdurch Lackschäden verursacht habe. Die Kl. hat die Verurteilung der Bekl. zur Erstattung der Nettoreparaturkosten gem. einem eingeholten Kostenvoranschlag einschließlich fiktiver Verbringungskosten verfolgt. Die Kl. hatte zunächst den General-Unternehmer des Bauvorhabens auf Schadensersatz erfolglos in Anspruch genommen und in diesem vorausgegangenem Verfahren der Bekl. den Streit verkündet. Die Berufung der Kl. gegen das klageabweisende Urteil blieb erfolglos. Die Bekl. trat dem Rechtsstreit nicht bei. Die Kl. sah in dem ungesicherten Abstellen der Bauzäune eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Bekl. bestritt eine von ihr vorgenommene Lagerung der Bauzäune, da das Bauvorhaben zum fraglichen Zeitpunkt bereits beendet gewesen sei. Eine Beschädigung des Fahrzeugs der Kl. bestreitet sie mit Nichtwissen und hält die Aufsichtsperson des Kindergartens für haftbar. Die Kl. meint, die Bekl. könne sich aufgrund der Nebeninterventionswirkung nicht darauf berufen, für die Schadensfolgen des umgestürzten Bauzauns nicht verantwortlich zu sein. Nach Beweisaufnahme ging das AG von dem Erfolg der Klage aus.

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