1. Die Nebeninterventionswirkung einer Streitverkündung umfasst auch unausgesprochene tragende tatsächliche Feststellungen des Erstprozesses, insb. dann, wenn dort zwei Alternativen zur Auswahl stehen, von denen die Annahme der einen die andere ausschließt.

2. Einem Nebenintervenienten ist im Erstprozess zuzumuten, einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder eine Berufungseinlegung oder den Beitritt in der Berufungsinstanz vorzunehmen, sofern dies nicht genutzt wird, greift § 68 Hs. 2 ZPO nicht.

3. Das ungesicherte Abstellen von Bauzäunen auf einem Bürgersteig nahe einem Kindergarten stellte eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

4. Verbringungskosten sind auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nach Kostenvoranschlag der gewählten Werkstatt zu erstatten.

(Leitsätze des Einsenders)

AG Hamburg-Altona, Urt. v. 4.4.2014 – 315b C 308/12

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