[9] "… II. Der Bekl. ist Prozesskostenhilfe lediglich in dem zuerkannten Umfang zu bewilligen, da ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO)."

[10] 1. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen v. 12.3.2014 ausgeführt hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 S. 2, § 171 S. 1 VVG (VersR 2014, 567 Rn 14–22 = zfs 2014, 273). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem VN wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrags oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senat a.a.O.).

[11] 2. Der Bekl. stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des VN gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (Senat VersR 2014, 567 Rn 26–35). Die Bekl. war daher berechtigt, mit dem Schriftsatz v. 29.1.2013 die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Für die Zeit ab Februar 2013 kann die Kl. auf diese mithin keine Zahlungen mehr verlangen. Ihr steht über die bereits geleisteten Teilzahlungen für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 i.H.v. 1.522,80 EUR lediglich noch ein weiterer Anspruch für März 2012 bis Januar 2013 i.H.v. 1.395,90 EUR zu (elf Raten á 126,90 EUR). Soweit die Kl. Zahlung weiterer 3.977,34 EUR verlangt, ist die Klage mithin i.H.v. 2.581,44 EUR (3.977,34 EUR abzüglich 1.395,90 EUR) nebst anteiliger Zinsen und vorgerichtlicher Kosten unbegründet. Insoweit ist der Bekl. Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

[12] 3. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, da das weitergehende Begehren der Bekl. auf vollständige Abweisung der Klage sowie Verurteilung der Kl. zur Zahlung von 1.522,80 EUR auf die Widerklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Bekl. hat ihre auf den Abschluss des Versicherungsvertrags und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen.

[13] a) Der von der Bekl. mit Schriftsatz v. 29.1.2013 erklärte Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung ist verfristet.

[14] aa) Anders als in den vom Senat mit Urteilen v. 12.3.2014 entschiedenen Fällen hat die Kl. in der Belehrung zum Versicherungsvertrag bei den Widerrufsfolgen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der VN im Falle des Widerrufs des Versicherungsvertrags auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden ist, die durch diesen Widerruf endet. Ferner erfolgt ein Hinweis darauf, dass die Bekl. den gezahlten Betrag erstattet, wenn der VN im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen hat. Dem VN wird hiermit klar vor Augen geführt, dass wegen der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Falle des Widerrufs des Versicherungsvertrags auch die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge besteht.

[15] Die Widerrufsbelehrung ist auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem VN eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen ist, die dem VN seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Abs. 1 S. 2 enthält. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 VVG ist der Widerruf in Textform gegenüber dem VR zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Gem. § 8 Abs. 5 VVG genügt die nach Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der VR darf unter Beachtung von Abs. 2 S. 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des VR anbringen. Im hier zu beurteilenden Fall wird zunächst darauf hingewiesen, dass der VN gem. §§ 8, 152 VVG seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen kann. Ferner wird erläutert, dass der Widerruf ohne Angabe von Gründen und in Textform erfolgen kann. Weiter wird die Anschrift der Kl. angegeben. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist erst nach Erhalt der im Einzelnen bezeichneten Un...

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