Bei normaler (mittlerer) Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, ohne dass ihm ein besonders schwerer Vorwurf zu machen ist. Bei solch einfacher Missachtung von Sorgfaltspflichten nimmt die Rechtsprechung beim Ausgleich des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Quotelung anhand der Umstände des Einzelfalls vor.

Eine vollständige Haftungsfreistellung wird in der Regel abzulehnen sein. Der Schaden wird sich auch nicht immer hälftig teilen lassen. Kriterien zur Ermittlung der Haftungsquote sind die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers und sein bisheriges Verhalten im Betrieb und unter Umständen auch seine persönlichen Verhältnisse, wie Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Familienverhältnisse.[27]

[27] BAG NJOZ 2013, 711.

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