Ein Mieter ist verpflichtet, die Schlüssel der Mietsache sorgfältig und so aufzubewahren, dass sie vor Verlust geschützt sind. Er trägt auch das Verlustrisiko, wenn der Vermieter einen Wohnungsschlüssel auf Wunsch des Mieters per Post versendet.[4] Gleichermaßen stellt die Rückgabe eines Schlüssels in einem normalen Briefumschlag – noch dazu mit Adresse versehen – keine sichere Versendungsart dar. In den meisten Fällen ist es möglich und zumutbar, andere und sicherere Rückgabearten zu wählen, wie z.B. eine sichere Verpackung oder aber auch in Anbetracht einer kurzen Entfernung eine persönliche Übergabe.

Ist dem Mieter ein Schlüsselverlust aufgefallen, muss er den Vermieter unverzüglich hierüber informieren.[5]

Der Verlust eines Schlüssels wird häufig erst bei der Wohnungsrückgabe bemerkt oder angezeigt. Nach Ende des Mietverhältnisses müssen Mieter alle Schlüssel an den Vermieter zurückgeben (§ 241 Abs. 2, § 546 Abs. 1 BGB).

Ist der Verbleib des Schlüssels ungeklärt, spricht zunächst einiges dafür, dass der Mieter seine aus dem Mietverhältnis resultierende Sorgfaltspflicht nicht erfüllt hat und somit den Verlust des Schlüssels verschuldet hat.[6]

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