Der Kl. hatte die Bekl. vor dem LG G auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG F der Klage teilweise stattgegeben und die Revision gegen sein Urt. nicht zugelassen. Hiergegen haben die Bekl. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Den erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Kl. ist der die Nichtzulassung begründende Schriftsatz der Bekl. am 29.7.2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz v. 5.8.2010 haben beim BGH zugelassene Rechtsanwälte die Vertretung des Kl. angezeigt und beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Mit weiterem Schriftsatz haben sie den Zurückweisungsantrag begründet. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde auf Kosten der Bekl. zurückgewiesen. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kl. neben der Vergütung für die Tätigkeit der BGH-Anwälte auch eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer für die Tätigkeit seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde i.H.v. 882,50 EUR geltend gemacht. Den Kostenfestsetzungsantrag hat der Kl. damit begründet, er habe seine Anwälte beauftragt, die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde und die weitere Vorgehensweise zu prüfen. Der Rechtspfleger des LG hat die Festsetzung der 0,8 Verfahrensgebühr abgelehnt. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG F, dessen Entscheidung in AGS 2012, 250 abgedr. ist, die Kosten gegen die beiden Bekl. jeweils zur Hälfte festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Bekl. hatte Erfolg.

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