Der BGH hat mit Urteil vom 19.7.2018 entschieden, dass bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen des Betreibers auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehöre. Im entschiedenen Fall hatte der Fahrer des vor dem Kläger durch die Waschstraße gezogenen Pkws grundlos gebremst und hierdurch einen Auffahrunfall in der Waschstraße verursacht. Der Kläger verlangt von dem Betreiber der Waschstraße Schadensersatz. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des LG seien technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem sei eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordere es jedoch, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt werde. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, müsse der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkomme. Den Betreiber einer Waschstraße treffe deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Ob die Beklagte diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs entsprechend informiert hat, habe das LG nicht geprüft und sei nachzuholen. Auf die Revision des Klägers wurde das klageabweisende Berufungsurteil des LG daher aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Quelle: PM des BGH Nr. 120/2018 v. 19.7.2018

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 8/2018, S. 422

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