Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen §§ 1, 6 PflVG unter Einbeziehung einer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem fahrlässigen Vergehen nach §§ 1, 6 PflVG verhängten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Das KG Berlin hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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