- Wenn die Voraussetzungen des § 10 S. 1 StVO vorliegen, ist diese Bestimmung einschlägig gegenüber § 8 StVO.
- § 10 StVO schützt alle am Verkehr Teilnehmende, bei § 8 StVO geht es in erster Linie um Fahrsituationen.
- Selbst wenn Zeichen 205 zur Klarstellung aufgestellt ist, bleibt für den Verfasser § 10 StVO die einschlägige Vorschrift.
- Speziell im Schadensfall wäre nun das Verwarnungsgeld aus dieser Bestimmung zu nehmen. Hier ist der Verordnungsgeber gefordert, wenn Zeichen 205 aufgestellt ist, eine höhere Sanktion im Bußgeldkatalog vorzusehen.
Autor: Ewald Ternig , Dozent für Verkehrsrecht an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, Hahn
zfs 8/2018, S. 424 - 430
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