1. Wenn die Voraussetzungen des § 10 S. 1 StVO vorliegen, ist diese Bestimmung einschlägig gegenüber § 8 StVO.
  2. § 10 StVO schützt alle am Verkehr Teilnehmende, bei § 8 StVO geht es in erster Linie um Fahrsituationen.
  3. Selbst wenn Zeichen 205 zur Klarstellung aufgestellt ist, bleibt für den Verfasser § 10 StVO die einschlägige Vorschrift.
  4. Speziell im Schadensfall wäre nun das Verwarnungsgeld aus dieser Bestimmung zu nehmen. Hier ist der Verordnungsgeber gefordert, wenn Zeichen 205 aufgestellt ist, eine höhere Sanktion im Bußgeldkatalog vorzusehen.

Autor: Ewald Ternig , Dozent für Verkehrsrecht an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, Hahn

zfs 8/2018, S. 424 - 430

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