Dem könnte der Verordnungsgeber durch mehrere Möglichkeiten begegnen. Zunächst könnte ein Verstoß gegen Zeichen 205 ebenfalls als Ordnungswidrigkeit angesehen werden; dies kann aber auch weiterhin nur Verstöße betreffen, bei denen tatsächlich jemand vor einem anderen zuerst fahren darf. Blieben noch die Fälle bei Konfliktsituationen, bei denen Nichtfahrzeugführer geschützt werden sollen.

Daher wäre auch ein zusätzlicher Tatbestand möglich, der sich auf § 10 StVO bezieht. Somit ein Verstoß gegen § 10 StVO, obwohl zur Klarstellung Zeichen 205 aufgestellt ist. Geschützt wäre zwar auch dann zunächst nur der Fahrzeugführer, aber im Fall des Konflikts mit einem Fußgänger könnte das zusätzlich aufgestellte Verkehrszeichen ein höheres Bußgeld möglich machen.

In Anbetracht der Tatsache, dass laut § 1 Abs. 2 BKAtV, die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge Regelsätze sind, die von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung ausgehen, könnte man das Verwarnungsgeld angemessen erhöhen. Im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog ist unter Ziffer 7 ausgeführt: Die Regelfallkonstruktion der BKatV lässt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, jedoch einen Ermessensspielraum.

Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt I des Bußgeldkataloges) oder vorsätzliche Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt II des Bußgeldkataloges) vorliegen. Die Bußgeldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten. Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatbestände des Abschnittes I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht werden und für diesen Fall kein gesonderter Tatbestand im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs geregelt ist.

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