Das Zeichen 205 der Anlage 2 der StVO wird mit "Vorfahrt gewähren" bezeichnet. Bei den Ge- und Verboten wird dazu ausgeführt: "Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren." Der Erläuterung ist zu entnehmen: "Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein."

Genannt wird das Zeichen in § 8 Abs. 1 StVO und in § 10 StVO. Angebracht ist es auch bei Autobahnauffahrten. In § 18 Abs. 3 StVO ist festgehalten, dass der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt hat. Ein Verstoß gegen die jeweilige Bestimmung, insbesondere wenn es zum Verkehrsunfall kommt, hat für den Betroffenen unterschiedliche Rechtsfolgen. Kommt es bei einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO zu einem Verkehrsunfall, muss die Person nach Ziffer 34 i.V.m. Anhang 3 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) mit einem Bußgeld von 120 EUR rechnen. Weiterhin wird ein Punkt im Fahreignungsregister nach der Anlage 13 zur FeV fällig. Sollte sich die Person in der Probezeit befinden, ist dieser Verstoß ein sog. A-Verstoß nach der Anlage 12 zur FeV. Dies führt automatisch zu einem Aufbauseminar, § 2a Abs. 2 StVG.

Liegt ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO vor, ist nach Ziffer 82 des Bußgeldkatalogs i.V.m. Anhang 3 der BKatVO mit einem Bußgeld von 110 EUR zu rechnen. Auch damit wird ein Punkt im Fahreignungsregister fällig und die Person muss, sofern sie sich in der Probezeit befindet, mit einem Aufbauseminar rechnen, denn auch dieser Verstoß ist ein sog. A-Verstoß. Für einen Verstoß gegen § 10 StVO, auch im Falle der Schädigung eines anderen, sieht der Bußgeldkatalog unter Ziffer 47.1 35 EUR und damit ein Verwarnungsgeld vor. Dann gibt es keinen Punkt im Fahreignungsregister und auch für die Fahrerlaubnis auf Probe ist dies grds. ohne Bedeutung, was eine Nachschulung betrifft, denn dieser Verstoß ist nicht eintragungsfähig und § 2a Abs. 2 StVG findet somit keine Anwendung.

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