Das Verkehrszeichen 205, bezeichnet mit "Vorfahrt gewähren", ist in der Anlage 2 zu § 41 StVO aufgeführt. Genutzt wird es, um die Vorfahrt gem. § 8 StVO zu regeln. In dieser Bestimmung ist das Zeichen genannt. Ebenfalls genannt ist es in § 10 StVO. Dort wird ausgeführt, dass es zur Klarstellung genutzt werden kann. Aufgestellt wird es auch bei Autobahnauffahrten. Die Frage, die sich stellt, ist, ob bei einer Nichtbeachtung des Zeichens immer ein Verstoß gegen § 8 StVO gegeben oder ein Verstoß gegen § 10 StVO vorliegt, wenn das Verkehrszeichen an den entsprechenden Örtlichkeiten zur Klarstellung aufgestellt wird bzw. ein Verstoß gegen § 18 StVO gegeben ist. Gerade bei Fällen i.S.d. § 10 StVO ist dies von besonderer Bedeutung: Steht auf der einen Seite ein Verwarnungstatbestand und auf der anderen Seite ein punktebewehrter Bußgeldverstoß, der bei einem Fahrerlaubnis-auf-Probe-Besitzer zu einem Aufbauseminar führt.

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