Der Kl. ist Eigentümer und Halter eines Motorrads, das er nur bei erhofften günstigen Witterungsbedingungen in der Zeit von März bis Ende Oktober jährlich zulässt und nutzt. Der Bekl. stieß das Motorrad am 5.9.2014 um und beschädigte es erheblich. Der Kl., der außerhalb des Zulassungszeitraums und bei schlechtem Wetter den öffentlichen Nahverkehr mit einer Jahreskarte nutzt, verfügt über kein weiteres Fahrzeug.

Nach Einholung eines Gutachtens ließ der Kl. das beschädigte Motorrad teilreparieren, sodass es ihm nach Wiederherstellung der Fahrbereitschaft ab dem 14.10.2014 wieder zur Verfügung stand, in der zweiten Oktoberhälfte befand sich der Kl. im Urlaub.

AG und LG haben bis auf einen Betrag von 25 EUR einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung verneint.

Die vom BG zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

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