"… [3] Das BG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ausgehend von der Rspr. des BGH zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung und bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabs sich nicht hinreichend feststellen lasse, dass der Kl. das Motorrad in dem streitgegenständlichen Zeitraum wirklich gebraucht hätte und auf dessen ständige Verfügbarkeit für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen gewesen wäre und deshalb der Entzug der Nutzungsmöglichkeit für ihn in einer solchen Art und Weise "fühlbar" geworden wäre, dass ihm Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen wäre. Der Kl. sei auf den alltäglichen Gebrauch des Motorrads nicht angewiesen gewesen, weil er im Rahmen seiner täglichen Lebensgestaltung i.d.R. mit einer Jahreskarte die öffentlichen Verkehrsmittel und nur ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen das Motorrad nutze, nämlich nur in der Zeit von März bis Ende Oktober und nur bei gutem Wetter, um damit zur Arbeit oder zu weiter entfernt wohnenden Bekannten zu fahren oder um Einkäufe zu tätigen. Bei schlechtem Wetter in diesem Zeitraum nutze der Kl. ebenfalls öffentliche Verkehrsmittel. Die Benutzbarkeit des Motorrads sei für ihn nicht vorhersehbar und planbar, sodass er regelmäßig von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgehen müsse. Er nutze daher das Motorrad nicht wie einen Pkw. Dass er nicht auf den alltäglichen Gebrauch des Motorrads angewiesen sei, zeige sich auch daran, dass er sich bis zum 13.12.2014 nicht bzw. nicht mit Nachdruck um die Not(teil)reparatur bemüht habe, obwohl ihm spätestens seit dem Zugang des Gutachtens am 11.10.2014 bekannt gewesen sei, dass für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft lediglich der Ersatz des Handbremshebels erforderlich gewesen sei. Die Beschädigung des Motorrads habe sich nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung des Kl. ausgewirkt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel regelmäßig erheblich längere Fahrzeiten verbunden sein mögen. Dieser Umstand stelle keinen messbaren wirtschaftlichen Vermögensnachteil dar, der vorliegend den geltend gemachten Anspruch begründen könnte."

[4] II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Gebrauchsmöglichkeit des Motorrads, das dem Kl. als einziges Kfz zur Verfügung steht, ist als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass der vorübergehende Entzug einen Vermögensschaden darstellt. Der Umstand, dass der Kl. sein Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Kl. im streitgegenständlichen Zeitraum – auch im Hinblick auf die Wetterlage – zur Nutzung willens und in der Lage war. Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind noch nicht getroffen.

[5] 1. Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grds. Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten (Senatsurt. v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn 7; BGH, Urt. v. 24.1.2013 – III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn 9). Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (Senatsurt. v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn 7; BGH, Urt. v. 24.1.2013 – III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn 9; Beschl. des Großen Senats für Zivilsachen v. 9.7.1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f.). Dabei müssen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (Senatsurt. v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn 7; BGH, Urt. v. 24.1.2013 – III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn 9; Beschl. des Großen Senats für Zivilsachen v. 9.7.1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222). Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (Senatsurt. v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07, a.a.O., m.w.N.).

[6] Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstands als wirtschaftlicher Schaden gewertet werde...

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