Die klagende Bundesagentur für Arbeit macht gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung den Ersatz von Aufwendungen geltend, die sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einen bei einem Verkehrsunfall Geschädigten erbracht hat. Der später – damals 15-jährige – Geschädigte (im Folgenden Leistungsempfänger) hatte gemeinsam mit dem späteren Schädiger einen bei der Bekl. haftpflichtversicherten Motorroller entwendet. Der Leistungsempfänger verunglückte als Sozius auf dem von dem Schädiger gesteuerten Motorroller, als dieses mit einem vorfahrtsberechtigten Pkw kollidierte. Zuvor hatten Schädiger und Geschädigter, die über keine Fahrerlaubnis für das Führen des Motorrollers verfügten, abwechselnd die Positionen des Fahrers und Beifahrers eingenommen. Bei dem Unfall erlitt der Leistungsempfänger ein Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma und weitere schwere Verletzungen, die schwere Sehstörungen und motorische Einschränkungen zur Folge hatten.

Der Kl. besuchte in den Jahren 2011 und 2012 eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die Kl. erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 1112 ff. SGB III i.V.m. §§ 33 44 SGB IX, woraus sie unter Ansetzung einer hälftigen Haftungsverteilung ca. 15.000 EUR ersetzt verlangte. Weiterhin begehrt die Kl. die Feststellung die Feststellung der hälftigen Ersatzpflicht der Bekl. für den Ersatz künftiger Schäden.

Das LG hat die auch gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkw gerichtete Klage abgewiesen. Die ausschließlich gegen die Bekl. gerichtete Berufung der Kl. führte zur Stattgabe der Klage.

Die zugelassene Revision der Bekl. war erfolgreich.

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