Der Kl. wurde durch einen Faustschlag des G schwer verletzt. G wurde unter Berücksichtigung einer Zahlung von 5.000 EUR zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 200.000 EUR und weiterer 12.000 EUR verurteilt. Über sein Vermögen wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Kl. nahm die Bekl. als Haftpflichtversicherer des G auf Zahlung und Feststellung der Ersatzpflicht des G in Anspruch. Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, der Kl. könne sich nicht auf einen Direktanspruch nach § 115 VVG stützen. Das Urt. wurde dem Prozessbevollmächtigten des Kl. am 5.1.2016 zugestellt.

Mit einem am 4.2.2016 bei dem BG eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten beantragte der Kl. für die Berufung Prozesskostenhilfe. Er fügte dem Schriftsatz eine von seinem Betreuer unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Darlegung der beabsichtigten Berufungsbegründung bei. Der Prozessbevollmächtigte des Kl. trug dazu vor, dass die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von dem Betreuer ohne Rücksprache mit dem Kl. vorgenommen worden seien. Der Kl. befinde sich seit Anfang Januar 2016 bis voraussichtlich Mitte Februar 2016 in einer stationären psychiatrischen Rehabilitation.

Eine Kontaktaufnahme sei wegen der krankheitsbedingten Dekompensationsproblematik nicht gelungen.

Weiterhin führte der BGH zum Sach- und Streitstand Folgendes aus:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge