1. In der Berufsunfähigkeitsversicherung sind zeitlich befristete Anerkenntnisse für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht zulässig.

2. Im Rahmen der Feststellung der zumutbaren Entfernung einer Verweisungstätigkeit sind auch Angebote auf dem verdeckten Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

3. Führt ein VN, der neue Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die eine Verweisung erlauben würden, seinen bisherigen Beruf überobligationsmäßig fort, so kann er gleichwohl auf eine zumutbare Vergleichstätigkeit verwiesen werden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.11.2015 – 5 U 84/13

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