BRAO § 49b Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

Leitsatz

Verauslagt eine Anwaltskanzlei im Rahmen der Abwicklung von Verkehrsunfällen in Höhe der geschätzten Haftungssumme die Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten, liegt hierin ein Verstoß gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO, da hierdurch den etwaigen Vermittlern des Mandats (Reparaturwerkstatt, Sachverständige und Abschleppunternehmen) jedenfalls der Vorteil einer sofortigen Zahlung zugesagt wird.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 20.6.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14

Sachverhalt

Die Kl., die eine auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisierte Anwaltskanzlei betreiben, bieten ihren Mandanten die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. Hierzu ermächtigen die Mandanten die Kl. in der erteilten Vollmacht zur Zahlung dieser Rechnungen aus Eigen- oder Fremdmitteln. Nach Erhalt der Rechnungen wurden diese in Höhe der geschätzten Haftungsquote beglichen. Die beklagte Anwaltskammer hielt diese Regulierungspraxis für unzulässig und erteilte den Kl. den belehrenden Hinweis gem. § 73 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, dass die Verauslagung gegen § 49b Abs. 2 S. 2 sowie gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO verstoße.

Der AnwGH verneinte einen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO, bejahte hingegen einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO und wies die Klage auf Aufhebung des belehrenden Hinweises ab. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen:

[16] "… II. 2 … a) Der AnwGH hat zu Recht einen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO verneint. Das in § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO enthaltene Verbot der Übernahme der Kosten eines vom Mandanten in Anspruch genommenen Gegners und/oder eines angerufenen Gerichts sowie von Verwaltungskosten durch den Rechtsanwalt ist mit Wirkung v. 1.7.2008 durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich hierfür keine Begründung (BT-Drucks 16/8384, 9); es dürfte auf die Überlegung zu stützen sein, dass eine entsprechende Kostenübernahme die anwaltliche Unabhängigkeit bei der Bearbeitung des Mandats gefährdet (Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 49b Rn 70; ders., NJW 2010, 1845, 1846; vgl. auch BT-Drucks 12/4993, 31)."

[17] Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO liegen hier nicht vor. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder die Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Er darf dem Mandanten nicht das Risiko der Rechtsverfolgung abnehmen, das heißt, bei erfolgloser Tätigkeit wirtschaftlich selbst für diese Kosten einstehen (Kilian, in: Henssler/Prütting, Rn 98). Hier unterfallen die von den Kl. verauslagten Beträge für Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmer schon nicht den Rechtsverfolgungskosten; ob dies für die Auslagen für ein Sachverständigengutachten gilt, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls gehen die von den Kl. getroffenen Vereinbarungen dahin, dass sie in jedem Fall, auch bei erfolgloser Tätigkeit und mithin fehlender Erstattung seitens Dritter, die verauslagten Kosten von den Mandaten ersetzt erhalten. Dass die Kl. ein wirtschaftliches Risiko tragen, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Mandanten mit den Auslagen belastet zu bleiben, stellt sich nicht anders dar als bei sonstigen, zulässig vom Rechtsanwalt verauslagten Kosten der Rechtsverfolgung wie beispielsweise Gerichtskostenvorschüssen.

[18] b) Zutreffend haben der Anwaltsgerichtshof und die Bekl. in der beanstandeten Verfahrensweise jedoch einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO gesehen. § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren zu zahlen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten, die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate “gekauft' und “verkauft' werden (BT-Drucks 12/4993, 31; Kilian, in: Henssler/Prütting, Rn 159). Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen (Kilian, in: Henssler/Prütting, Rn 161; vgl. auch OLG Jena DStRE 2003, 700, 702 zum Steuerberater). Unter sonstigem Vorteil ist auch die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen zu verstehen, wie hier die sofortige Bezahlung der Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmern für den Mandanten. Die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten als Geldzahlung zwar nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vergütet. Sie haben aber den sonstigen Vorteil einer sofortigen, sicheren Zahlung und sind deshalb an der von der Kanzlei der Kl. angebotenen Verfahrensweise interessiert, wie auch die von den Kl. geschilderten Kontaktaufnahmen mit der Bitte um Erläuterung des Vorgehens zeigen. Immerhin stammt nach den eigenen Angaben der Kl. etwa die Hälfte der Mandate aus diesem Geschäftsmodell.

[19] Das Verbot de...

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