Die Kl., die eine auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisierte Anwaltskanzlei betreiben, bieten ihren Mandanten die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. Hierzu ermächtigen die Mandanten die Kl. in der erteilten Vollmacht zur Zahlung dieser Rechnungen aus Eigen- oder Fremdmitteln. Nach Erhalt der Rechnungen wurden diese in Höhe der geschätzten Haftungsquote beglichen. Die beklagte Anwaltskammer hielt diese Regulierungspraxis für unzulässig und erteilte den Kl. den belehrenden Hinweis gem. § 73 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, dass die Verauslagung gegen § 49b Abs. 2 S. 2 sowie gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO verstoße.

Der AnwGH verneinte einen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO, bejahte hingegen einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO und wies die Klage auf Aufhebung des belehrenden Hinweises ab. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.

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