Verauslagt eine Anwaltskanzlei im Rahmen der Abwicklung von Verkehrsunfällen in Höhe der geschätzten Haftungssumme die Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten, liegt hierin ein Verstoß gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO, da hierdurch den etwaigen Vermittlern des Mandats (Reparaturwerkstatt, Sachverständige und Abschleppunternehmen) jedenfalls der Vorteil einer sofortigen Zahlung zugesagt wird.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 20.6.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14

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