1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 BGB), ist bei einem behebbaren Mangel grds. auf die Kosten der Mangelbeseitigung abzustellen, nicht dagegen auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt des Rücktritts.

2. Für die Bewertung der Behebungskosten darf nicht auf den kostenträchtigen Aufwand der Fachwerkstatt abgestellt werden. Vielmehr sind auch die Entwicklungskosten für die aufzuspielende Reparatursoftware anzusetzen, wobei allein auf deren Höhe abzustellen ist, eine Umlegung auf die einzelnen Fahrzeuge, die nachzubessern sind, ist unzulässig.

3. Gegen eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung spricht es auch, dass bei einer fehlenden Teilnahme an der Reparaturmaßnahme der Entzug der EU-Typengenehmigung droht.

4. Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung durch Nachbesserung ist in erster Linie auf die Parteiabreden abzustellen. Sind solche nicht getroffen, ist bei der Bestimmung der Nachfrist darauf zu achten, dass damit nicht eine Verjährung der Gewährleistungsfrist erreicht würde. Wird diese Gefahr durch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausgeschlossen, kann diese Begrenzungsmöglichkeit der Fristbestimmung außer Betracht bleiben.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Hamburg, Urt. v. 16.11.2016 – 301 O 96/16

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge