Der Kl. verlangt Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung. Im April 2013 schloss der Kl. mit der Bekl. einen Versicherungsvertrag ab. Die Bekl. gewährte Versicherungsschutz u.a. für die Bereiche Rechtsschutz, Hausrat- und Glasbruch-Schutz. Der Versicherungsschein enthält u.a. folgenden Hinweis: "Leistungsträger ist die A.A. Versicherungs AG (die Bekl.), für den Rechtsschutz ist Leistungsträger die A. SE, beide … ". Die Bekl. hatte unstreitig mit der Leistungsbearbeitung für den Bereich der Rechtsschutzversicherung die zum A-Konzern gehörende A. SE beauftragt. Die A. SE war im Jahr 2011 durch Umwandlung der bis dahin existierenden A R-AG entstanden.

Der Kl. ließ im Jahr 2013 auf seinem Hausgrundstück, welches sich in einer Hanglage befindet, eine Stützmauer errichten. Die Stützmauer gab nach, so dass Teile des Hanges auf das Nachbargrundstück rutschten. Der Nachbar machte Schadensersatzansprüche gegen den Kl. geltend. Der Kl. informierte seine Haftpflichtversicherung, die – nicht zum Konzern der Bekl. gehörende – B Versicherung AG. Diese lehnte mit E-Mail v. 27.4.2015 Deckungsschutz für Schadensersatzansprüche des Nachbarn ab.

Der Kl. erhob daraufhin Klage gegen die Bekl. Er begehrte die Feststellung, dass die Bekl. Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung für die beabsichtigte Klage gegen den Haftpflichtversicherer zu gewähren habe.

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