Gegen die Betr. wurde wegen Führen eines Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG i.V.m. Nr. 242.1 BKatV) ein Bußgeld in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Auf hiergegen eingelegten Einspruch hat das AG diese Rechtsfolgen mit Urteil festgesetzt, wobei es von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen ist. Nach den Feststellungen führte die Betr., die schon zuvor wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 u. 2 StGB) verurteilt worden war, einen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl sie zuvor Cannabis konsumiert hatte und hiervon noch beeinflusst war. Die ihr kurze Zeit nach der Tat entnommene Blutprobe enthielt 10 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC).

Auf die Rechtsbeschwerde der Betr. hin hat das OLG Koblenz das Urteil des AG dahingehend abgeändert, dass die Geldbuße auf 250 EUR herabgesetzt wird und hat der Betr. Ratenzahlung nachgelassen.

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