Der Kl. erwarb von der Bekl. zu 1), einer Vertragshändlerin, ein von der Bekl. zu 2) hergestelltes Neufahrzeug, das am 19.4.2012 ausgeliefert wurde. Die Laufleistung betrug am 29.10.2015 44.655 km. Der zu dem Pkw gehörende Dieselmotor EA 189 ist von dem Abgasskandal betroffen. Er verfügt über eine sog. Manipulations- und Schummelsoftware, die den Stickstoffausstoß im Testfall auf bis zu 1/40 herunterregelt.

Ohne Nachfristsetzung zur Nacherfüllung forderte der Kl. die Bekl. zu 1) auf, den Kaufvertrag binnen 17 Tagen rückabzuwickeln. Weiterhin erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrages und lehnte zugleich die Nachbesserung ab. Nachdem die mit dem Kraftfahrtbundesamt abgesprochenen Maßnahmen zur Nachbesserung im Januar 2016 angelaufen waren, sicherte die Bekl. zu 1) dem Kl. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu, dessen Fahrzeug nachzubessern. Das lehnte der Kl. ab, forderte vielmehr die Bekl. zu 1) auf, ihm einen Vorschlag zu unterbreiten, zu welchem Preis sie das manipulierte Fahrzeug im Rahmen eines etwaigen Neukaufs in Zahlung nimmt. Darauf ging die Bekl. zu 1) nicht ein.

Mit der Klage macht der Kl. die Rückgängigmachung des Kaufs und die Erstattung von Vorhaltekosten für das Fahrzeug geltend. Er meint, dass das Fahrzeug wegen der Manipulationssoftware unter einem erheblichen Mangel litte.

Nach der Durchführung der Rückrufaktion werde ein von dem derzeitigen Vorstandsvorsitzenden der Bekl. zu 2) bestätigter Leistungsverlust von 3–5 km/h eintreten. Weiterhin bestehe die Gefahr eines Kraftstoffmehrverbrauchs, darauf beruhend erhöhte Kraftfahrzeugsteuern und ein ungünstiger Einfluss auf die Zulassung in Umweltzonen. Auch der Wiederbeschaffungswert werde gemindert. Aufgrund des langen Zeitraumes, bis sein Fahrzeug nachgebessert hätte werden können, liegt auch eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor. Da er über die Manipulationssoftware getäuscht worden sei, sei ihm auch deshalb ein Eingehen auf das Nachbesserungsangebot nicht zuzumuten gewesen.

Die Bekl. haben zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages das Vorliegen eines Mangels – jedenfalls eines erheblichen Mangels – in Abrede gestellt. Immerhin sei die Fahrbereitschaft des Kfz nicht eingeschränkt. Das Update zur Überarbeitung der Software erfordere einen Zeitaufwand von einer halben Stunde und koste weniger als 100 EUR. Die Bekl. habe keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt; etwaige Kenntnisse der Bekl. zu 2) müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Die Frage des Stickstoffausstoßes sei für den Kaufentschluss des Kl. nicht entscheidend gewesen.

Abzuweisen sei die Klage jedenfalls deshalb, weil der Kl. keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.

Die Klage wurde abgewiesen.

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