Der BayVGH ist bei seiner Entscheidung zunächst davon ausgegangen, dass die allgemeine Verpflichtung im Urteil des VG München vom 9.10.2012,[14] das dem beklagten Freistaat Bayern nur vorschrieb, den für München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte enthält, konkret hinsichtlich eines einzelnen zu diesem Zweck zu ergreifenden Mittels – nämlich der Aufnahme von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in eine künftige Fortschreibung des Luftreinhalteplans – vollstreckbar sei, weil eine Auslegung des Urteils ergebe, dass die Aufnahme eines solchen Fahrverbotes unumgänglich sei. Dabei schulde der Beklagte nur die Aufnahme solcher Maßnahmen in den Luftreinhalteplan, zu deren Durchführung er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist.

[14] ZUR 2012, 699.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge